Gesetz über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen

vom 18. Dezember 2013

 Artikel 1

Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg Halle (Saale) — Kunstmuseum
des Landes Sachsen-Anhalt"

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung Moritzburg Halle (Saale) — Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt" wird eine nicht rechtsfähige staatliche Stiftung des öffent­lichen Rechts (Stiftung) unter treuhänderischer Verwaltung durch die Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt (Treuhänder) errichtet.

(2) Die Stiftung hat ihren Standort in Halle (Saale).

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist der Erhalt der Moritzburg in Halle (Saale) und der Betrieb des Kunstmuseums in Halle (Saale) sowie der Lyonel-Feininger-Galerie in Quedlin­burg. Aufgabe ist das Sammeln, Bewahren, Erforschen und Vermitteln von Werken der Kunst. Die Stiftung sorgt für die bauliche Unterhaltung und Entwicklung der Liegen­schaften und erschließt die Museumsbestände durch For­schung, Dokumentation, Publikation und Ausstellung.

(2)     Die Stiftung kann an Projekten von internationalem Rang mitwirken.

§3 Stiftungsvermögen

(1)     Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen geht das Stiftungsver­mögen der aufgelösten rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg — Kunst­museum des Landes Sachsen-Anhalt" auf den Treuhänder über. Der Umfang des zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien- und Liegenschafts-vermögens ergibt sich aus der Anlage; der Bestand an Sammlungen und sonstigen Kunstobjekten wird in einem Übergabevertrag geregelt.

(2)     Das Grundstockvermögen ist vom Treuhänder ge­trennt von seinem eigenen Vermögen als Sondervermögen zu führen.

(3)     Dem Treuhänder obliegt die Verwaltung des Stif­tungsvermögens im Sinne des Stiftungszwecks sowie die Führung des laufenden Geschäftsbetriebs.

(4)   Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann der Treu­händer für die Stiftung mit Einwilligung der Stiftungs­behörde Zustiftungen annehmen.

§4 Stiftungsfinanzierung

(1)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Vermögens, aus den Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Landeshaushalts und aus den Zuwendungen privater und öffentlicher Förderer.

(2)   Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zu­wendungen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch über­höhte Vergütungen begünstigt werden.

 §5 Stiftungsbeirat

(1) Das für Kultur zuständige Ministerium beruft einen Stiftungsbeirat. Dieser besteht aus

1.      bis zu vier Vertretern des Kunst- und Kulturbereichs, die sich durch besondere praktische oder wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur aus­gezeichnet haben,

2.      einem Vertreter der Stadt Halle (Saale),

3.      einem Vertreter des Landkreises Harz und

4.  vier Mitgliedern des für Kultur zuständigen Ausschus­ses des Landtages, die aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind, zur Ver­wirklichung des Stiftungszwecks beizutragen.

(2) Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, den Treuhänder im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks zu beraten und seine Arbeit zu unterstützen. Er begleitet die Stiftungsverwaltung des Treuhänders insbesondere durch die Mitwirkung bei dem für die Stiftung zu erstellenden Haushaltsplan.

(3) Der Stiftungsbeirat kann dem Vorstand des Treu­händers Projektvorschläge unterbreiten. Der Vorstand kann Projektvorschläge aus wichtigem Grund ablehnen. Projektvorschläge sind abzulehnen, wenn diese dem Stif­tungszweck widersprechen oder die Finanzierung nicht gesichert ist.

 (4) Der Stiftungsbeirat kann sich über alle Angelegen­heiten der Verwaltung der Stiftung jederzeit unterrichten, insbesondere Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern

   (5) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden für fünf Jahre berufen. Eine einmalige Wiederberufung für die Dauer einer Amtsperiode ist möglich, Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Mit­glieder des Stiftungsbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten im Land Sachsen-Anhalt geltenden reisekosten­rechtlichen Vorschriften.

 (6) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vor­sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 (7) Beschlüsse des Stiftungsbeirates kommen mit ein­facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§6 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließ­lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord­nung.

§7 Auflösung der rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg — Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen wird die rechtsfähige staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg — Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt aufgelöst.

§8 Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten

Der Treuhänder tritt mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen in die Rechte und Pflichten aus laufenden Verträgen der aufge­löstenrechtsfähigen Stiftung „Stiftung Moritzburg — Kunst­museum des Landes Sachsen-Anhalt sowie in alle Forde­rungen und Verbindlichkeiten derselben ein.

§9 Übergangsregelung

Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsbeirates der Stiftung bleibt der Stiftungsrat der aufgelösten rechts­fähigen Stiftung „Stiftung Moritzburg — Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt" bestehen und nimmt die Auf­gaben des Stiftungsbeirates gemäß § 5 wahr.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage (zu § 3 Abs. 1)

Immobilien- und Liegenschaftsvermögen der Stiftung Moritzburg — Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt

 

Bezeichnung

Grundbuch

Blatt

Gemarkung

Flur

Flurstück

Moritzburg in Halle mit sämtlichen Nebengebäuden, Friedemann­Bach-Platz 5 in Halle

Halle

10502

Halle

22

1/1

Klopstocksches Gartenhaus, Schenkgasse 1 in Quedlinburg

Quedlinburg

8379

Quedlinburg

37

735

Finkenherd 5a in Quedlinburg

Quedlinburg

8379

Quedlinburg

37

137/480

Schlossberg 11 in Quedlinburg

Quedlinburg

8379

Quedlinburg

37

734

 

sowie den Sammlungen, den Kunstobjekten sowie sonstigen dort befindlichen Vermögensgegenständen, dessen Umfang sich aus den Bestands- und Inventarbüchern ergibt.